Wir empfehlen:
Die neuen Sätze im Fakturierungs-/Buchhaltungsprogramm zu integrieren.
Die Identifikation der Leistungen, welche bereits heute von den neuen Sätzen betroffen sein könnten.
Bereits in Rechnung gestellte Leistungen für 2024 sollten nochmals überprüft und je nach Summe korrigiert werden.
Die Auslegung der MWST-Sätze in Offerten und Verträgen zu berücksichtigen.
Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne.