Kein Opting-out bei Kapitalband mit Kapitalherabsetzung
Gesellschaften, die in ihren Statuten ein Kapitalband mit der Option zur Kapitalherabsetzung festlegen, sind dazu verpflichtet, ihre Jahresrechnung zumindest einer eingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Der Verzicht auf diese eingeschränkte Revision, wie in Artikel 727a Absatz 2 des Obligationenrechts ("Opting-out") vorgesehen, ist aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht mehr gestattet (gemäss Artikel 653s Absatz 4 des Obligationenrechts). Im Gegensatz dazu ist ein Kapitalband, das dem Verwaltungsrat lediglich die Befugnis zur Kapitalerhöhung einräumt, auch dann zulässig, wenn die Gesellschaft auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat.