Rechtsgeschäfte zwischen juristischen Personen und Beteiligten werden nach den Regeln beurteilt, die im Verkehr zwischen unbeteiligten Dritten gelten. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen erbringt die Gesellschaft als Aufwand verbuchte Leistungen an Beteiligte, welche sie im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht erbringen würde. Falls die Leistung das im Verkehr mit Dritten übliche Mass übersteigt, handelt es sich um eine geldwerte Leistung bzw. um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Leistungen in diesem Umfang werden bei der Gesellschaft zum steuerbaren Gewinn und den Beteiligten zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Die geldwerte Leistung unterliegt überdies der Verrechnungssteuer. Klassiker von geldwerten Leistungen sind u.a. überhöhte Lohnbezüge von Arbeitnehmern und Aktionären, überhöhte Kommissions-, Provisions-, Spesenzahlungen, Zinsen auf verdeckten Eigenkapital, Privatnutzung von Fahrzeugen, gemeinnützige Zuwendungen etc.