Stolpersteine bei der Umwandlung in die eine AG
Eine Umwandlung gilt als Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft und stellt aufgrund der Anlehnung an eine Sacheinlage eine qualifizierte Gründung dar (statt einer Barliberierung wird die Einzelfirma oder GmbH als Sacheinlage in die neu zu gründende AG eingebracht, um das Kapital von mindestens CHF 100'000 zu liberieren). Die Beurteilung der Werthaltigkeit dieser Sacheinlage wird oftmals unterschätzt und kann selbstredend deutlich komplexer sein als eine Bargründung. Ein wesentlicher Stolperstein ist der Bewertungszeitpunkt der Sacheinlage, denn massgebend ist der Zeitpunkt des Handelsregistereintrags. Wertveränderungen vom Bilanzstichtag zum Handelsregistereintrag müssen somit berücksichtigt werden, wodurch es passieren kann, dass per Bilanzstichtag (z.B. 31.12.2021) das Mindestkapital der AG noch vollständig liberiert gewesen wäre, aber zum Datum des Handelsregistereintrags im Juni 2022 aufgrund zwischenzeitlich angefallener Verluste (Verluste sind im Startup-Stadium ja bekanntlich üblich) nicht mehr. Das würde die Gründung einer AG verunmöglichen. Weitere Beispiele sind eingebrachte Darlehen in Fremdwährungen (oder immer häufiger auch in Bitcoins), welche inzwischen an Wert verloren haben oder Warenvorräte sowie Forderungen mit Wertverlusten aufgrund Überalterung bzw. reduzierter Bonität.